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Anerkennung einer Rücklage nach § 6b EStG bei einer GbR
Die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG 1990 setzt u. a. voraus, dass der Stpfl. seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt und die Bildung sowie die Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Trotz Fehlens originärer Gewerbetätigkeit kann eine GmbH & Co. GbR gewerblich geprägt sein (rkr. , EFG 2001 S. 1213).