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Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen
Erwirbt eine KG die zur Führung des laufenden Geschäftsbetriebs nötigen, bisher geleasten WG im Dezember 01 zu Eigentum und werden diese WG aufgrund gleichzeitig getroffener vertraglicher Abreden noch im gleichen Monat mit Wirkung zum an die den Betrieb fortführende Nachfolgegesellschaft weiterveräußert, so stellen diese WG gem. nrkr. (BFH-Az.: VIII B 107/01, EFG 2001 S. 1544) im Jahr 01 nicht zur Abschreibung berechtigendes Umlaufvermögen im Betrieb der KG dar.