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Bilanzberichtigung bei Teilwertschätzung
Holt ein Stpfl. die Aktivierung eines eingelegten WG im Rahmen einer Bilanzberichtigung nach und schätzt er hierbei den Teilwert, so kann er gem. rkr. (EFG 2001 S. 1053) den danach angesetzten Teilwert in den Folgejahren nur unter den Voraussetzungen einer — erneuten — Bilanzberichtigung korrigieren. Dies setze voraus, dass sich die ursprüngliche Schätzung außerhalb des Schätzungsrahmens bewegt hat. Ferner hat das FG Brandenburg mit diesem Urteil entschieden, dass das DMBilG auf Neugründungen nach dem keine Anwendung findet.