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Anforderungen an Belegsammlung für wirksamen Antrag auf Wechsel der Gewinnermittlungsart
Der Antrag auf Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Durchschnittssatzgewinnermittlung zur Einnahmen-Überschussrechnung ist in der Einreichung der Steuererklärung nebst Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG zu sehen. Gem. § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. ist für einen wirksamen Antrag erforderlich, dass für das erste Wj die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgezeichnet werden. Nach Ansicht des FG Münster im nrkr. Urteil vom 15. 1. 2002 - 6 K 1133/99 E (BFH-Az.: IV R 18/03, EFG 2003 S. 1158) gehen die Aufzeichnungspflichten nach § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG – jedenfalls für das Erstjahr – über die Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 3 EStG hinaus, weil nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Betriebseinnahmen aufzuzeichnen sind.