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Voraussetzungen für eine steuerfreie Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG
Gem. (BFH/NV 2003 S. 912) stellte der Antrag auf Baugenehmigung nicht das einzige und allein entscheidende Kriterium dar, anhand dessen der Stpfl. den (definitiven) Beginn von genehmigungspflichtigen Bauinvestitionen i. S. von § 6 Abs. 1 FördG nachweisen konnte. Vielmehr konnte sich der für die Rücklagenbildung nach § 6 Abs. 1 FördG erforderliche Beginn der zumindest in ihren wesentlichen Umrissen konkretisierten Bauinvestition auch in anderen – der Stellung des Bauantrags vorgelagerten – Maßnahmen dokumentieren, mit denen der Stpfl. seine Entscheidung zur Herstellung des Immobilienprojekts „für sich bindend„ nach außen manifestierte.