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Voraussetzungen der nachträglichen Bildung bzw. Auflösung einer Ansparrücklage
Das Recht, eine Rücklage gem. § 7g Abs. 3, 6 EStG vorzeitig gewinnwirksam aufzulösen, kann nur bis zur Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, auf die sie sich auswirken soll, ausgeübt werden. Dies gilt bei Einnahmen-Überschussrechnung gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 32/03, EFG 2003 S. 1605) auch dann, wenn sich aus der nachträglichen Auflösung der Rücklage keine steuerlichen Auswirkungen ergeben. Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG könne nicht vorzeitig wegen unterlassener Investition nur zum Teil gewinnwirksam aufgelöst werden, wenn sie für die Anschaffung eines einzigen WG gebildet worden war. Ist der Zeitraum, für den eine Ansparrücklage längstens gebildet werden kann, bereits abgelaufen, ohne dass der Stpfl. die WG, für die die Rücklage gebildet werden soll, tatsächlich an...