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Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit
Trägt der Außenprüfer versehentlich eine falsche Kennzahl ein, die zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung führt, darf der Steuerbescheid gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 20/02, EFG 2003 S. 10) anschließend nach § 129 AO i. V. mit § 164 AO materiell geändert werden.