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BBK 4/2003 S. 4282

AfA bei Musterhäusern der Fertighausindustrie

Musterhäuser eines Fertighausherstellers sind Gebäude i. S. des § 7 Abs. 4 EStG, die aufgrund ihrer Funktion, das Produktionsprogramm dem Publikum vorzuführen, dem Anlagevermögen und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Nach den für den Begriff des Gebäudes maßgebenden bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmalen (R 42 Abs. 5 EStR 2001) ist ein Musterhaus nach vollendetem Aufbau ein bezugsfertiges Gebäude, selbst wenn der Anschluss an Versorgungsleitungen fehlt. Musterhäuser dienen ausschließlich betrieblichen Zwecken (Werbung, Auftragsbeschaffung) und daher nicht Wohnzwecken. AfA sind daher grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG vorzunehmen, je nach dem, ob der Bauantrag vor oder nach dem gestellt worden ist. Für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen St...