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GmbH; außerordentlicher Ertrag als Bestandteil der Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme
Wird ein außerordentlicher Ertrag in die Bemessungsgrundlage der Gewinntantieme (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) eines Ges.-Gf. einer GmbH einbezogen, so führt dies gem. (BFH/NV 2002 S. 1619) zur vGA, wenn die Tantiemevereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass außerordentliche Erträge die Tantieme nicht erhöhen.