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Personengesellschaft; Verlustverrechnung und Gewinnzurechnung bei negativem Kapitalkonto
Für einen atypisch stillen Gesellschafter einer KG können Verlustanteile gem. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG als verrechenbar festgestellt und Beträge, in deren Höhe durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, gem. § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG als Gewinne zugerechnet werden, wenn diesen Anteilen und Beträgen Einlagenüberschüsse aus Vorjahren gegenüberstehen, die nicht durch Zurechnung ausgleichsfähiger Verlustanteile in den Vorjahren verbraucht wurden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen insoweit gem. rkr. (EFG 2002 S. 1302) nicht.