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Berater in Umwelt-Fragen als Freiberufler
Mit hat der BFH zur Qualifizierung der Tätigkeit eines Beraters als freiberufliche Tätigkeit wie folgt entschieden: (a) Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Stpfl. aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten. (b) Ein Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau eines „Staatlich geprüften Betriebswirts„ an einer Fachschule en...