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Anforderung an die Leistungsangaben in Abrechnungspapieren für den Vorsteuerabzug
Abrechnungen über angeblich gelieferte hochpreisige Markenuhren mit regulären Verkaufspreisen von 5 000 DM aufwärts, die als Leistungsbeschreibung lediglich die Angabe „diverse Armbanduhren„ enthalten, lassen gem. nrkr. (BFH-Az.: V B 119/02, EFG 2002 S. 1334) keine Identifizierung der abgerechneten Gegenstände zu und berechtigen deshalb nicht zur Ausübung des Vorsteuerabzugs.