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BBK 21/2002 S. 4253

Richtsätze für den Eigenverbrauch (Naturalentnahmen)

Buchführende Betriebe haben den Eigenverbrauch mit seinem Geldwert laufend und vollständig, mindestens jedoch monatlich aufzuzeichnen. Muss der Eigenverbrauch geschätzt werden, weil keine Aufzeichnungen vorliegen, sind gem. – 18 – St II 20 für Wj, die ab dem beginnen und vor dem enden, für den Verbrauch selbst gewonnener Erzeugnisse mindestens 500 DM (= Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Für Wj, die nach dem enden, sind für den Verbrauch selbst gewonnener Erzeugnisse mindestens 250 € anzusetzen. Diese Beträge gliedern sich wie folgt auf: Fleisch und Fleischerzeugnisse: 210 DM/105 €; Milch: 100 DM/50 €; Geflügel und Eier: 80 DM/40 €; Kartoffeln, Obst und Gemüse: 110 DM/55 €. Die genannten Beträge sind Jahresbeträge ...