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BBK 20/2002 S. 4249

Investitionszulage für einen Behindertentransporter (§ 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG)

Ein zum Behindertentransporter umgebautes Fahrzeug vom Typ „Ford Transit„ ist gem. jedenfalls dann ein Pkw im zulagenrechtlichen Sinne, wenn der Ausbau der zur Beförderung Behinderter dienenden Einrichtungen (hier: ein Lift und Vorrichtung zur Beförderung von Rollstühlen) und die Zurückversetzung in den ursprünglichen Zustand (hier: Einbau der üblichen Sitzbänke) ohne beträchtlichen Arbeits- und Kostenaufwand möglich ist.