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Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei
Gem. nrkr. (BFH-Az.: XI R 6/02, EFG 2002 S. 983) können jahrelange geringe und ohne plausible Gründe nicht signifikant steigende Honorareinnahmen einer Rechtsanwältin in Verbindung mit anderweitig zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegen Gewinnerzielungsabsicht sprechen.