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Ertragsteuerliche Beurteilung von Immobilien-Leasingverträgen mit degressiven Leasingraten
Zur Frage, ob die Finanzverwaltung auf eine lineare Verteilung degressiver Leasingraten bei Immobilien-Leasingverträgen verzichtet, wenn die degressiven Leasingraten wegen Zinskonversion einmalig angepasst werden dürfen, hat das IV A 6 – S 2170 – 16/02 wie folgt Stellung genommen: Die Finanzverwaltung hält weiter daran fest, dass die Grundsätze des (BStBl II S. 696) nicht auf andere Sachverhalte, insbesondere nicht auf Mietverträge mit Mietänderungsklauseln, zu übertragen sind. Das bedeutet, dass es bei Einräumung einer Mietänderungsmöglichkeit bei Immobilien-Leasingverträgen mit degressiven Leasingraten, z. B. bei einmaliger Zinskonversion, nicht zu einer linearen Verteilung der Leasingraten auf die Grundmietzeit kommt...