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BBK 14/2002 S. 4225

Angabe der Steuernummer in einer Rechnung ab dem (§ 14 Abs. 1a UStG)

Nach dem durch Art. 1 Nr. 2 StVBG neu eingefügten § 14 Abs. 1a UStG hat der leistende Unternehmer in nach dem ausgestellten Rechnungen (§ 27 Abs. 3 UStG) die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben. Einzelheiten dazu enthält das IV B 7 – S 7280 – 151/02. U. a. führt das BMF aus: In Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist die Angabe der Steuernummer i. S. des § 14 Abs. 1a UStG nicht erforderlich. Unter den Voraussetzungen des Abschn. 183 Abs. 2 UStR ist ein Vertrag als Rechnung anzusehen. Ein nach dem geschlossener Vertrag erfüllt die Anforderung des § 14 Abs. 1a UStG, wenn er die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthält. Der Hinweis in dem Vertrag auf andere Unterlagen, die die Steuernummer enthalten, genügt nicht (vgl. § 31 Abs. 1 UStDV). Erteilt das FA dem leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z....