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Minderung der Investitionszulage bei Förderung gem. § 7 FördG
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 InvZulG 1999 mindert sich der Förderhöchstbetrag von 40 000 DM um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG abgezogen hat. Eine Minderung des Förderhöchstbetrags um die nach § 7 FördG begünstigten Aufwendungen hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn die Abzugsbeträge i. S. des § 7 FördG in einem Steuerbescheid berücksichtigt wurden und sich steuerlich ausgewirkt haben. Mit Vfg. v. – InvZ 1273 A – 1 – St II 24 hat die OFD Frankfurt/M. zu den Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit sowie zur Festsetzung des Abzugszeitraums Stellung genommen und entsprechende Beispielsfälle angegeben.
Hinweis: Der Volltext der Vfg. kann beim Kundenservice des NWB-Verlags unter Tel.: 0 23 23/1 41-1 71 oder per E-Mail: service@nwb.de angefordert werden.