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Begriff der Anschaffungs- und Herstellungskosten bei einem Wirtschaftsgut
Zum Anschaffungskostenbegriff hat der wie folgt entschieden: (a) Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in seinem Beschluss v. 22. 8. 1966 – GrS 2/66 (BStBl III S. 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von einem Anderen zu erwerben, ist durch § 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können. (b) Der Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstands. Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit ...