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BBK 12/2002 S. 4218

Angabe der Steuernummer in der Rechnung

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG; BGBl 2001 I S. 3922) ist § 14 UStG mit Wirkung v. um einen neuen Abs. 1a ergänzt worden. Danach hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben. Aufgrund des ebenfalls neuen § 27 Abs. 3 UStG ist die Regelung des § 14 Abs. 1a UStG erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem ausgestellt werden. Gem. – 143 – StH 542/S 7280 – 75 – StO 354 ist bei der Anwendung des neuen § 14 Abs. 1a UStG Folgendes zu beachten: Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung trifft jeden Unternehmer, der gem. § 14 Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist. Sie gilt auch für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschalierende Land- und Forstwirte i. S. von § 24 UStG unabhängig davon, ob diese bei ihrem FA umsatzsteuerl...