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Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers
Das 3Z BR 397/00, DB 2002 S. 372) hat in Bezug auf §§ 318 Abs. 3 HGB, 13a Abs. 1 FGG entschieden, dass das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines anderen Abschlussprüfers in der Hauptsache erledigt ist, wenn der von der Hauptversammlung gewählte Abschlussprüfer die Jahresabschlussprüfung vorgenommen und den Bestätigungsvermerk erteilt hat.