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BBK 8/2002 S. 4204

KG; Angemessenheit der Gewinnverteilung bei partiarischem Darlehen

Die Angemessenheit des Gewinnanteils eines partiarischen Darlehensgebers oder typischen stillen Gesellschafters ist an der Höhe des Nennwerts des zur Verfügung gestellten Kapitals zu orientieren. Bei der Angemessenheitsprüfung ist auf den (fiktiven) Durchschnittsgewinn abzustellen, der nach den zum Zeitpunkt der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen und der sich aus ihnen ergebenden tatsächlichen Entwicklung zu erwarten ist (, BFH/NV 2002 S. 537).