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BBK 8/2002 S. 4202

Rückstellung zur Beseitigung einer Bodenkontamination

Jede ungewisse Verbindlichkeit, gleichviel ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt, setzt eine Verpflichtung gegenüber einem anderen – einem Gläubiger – voraus. Darüber hinaus muss dieser Gläubiger grundsätzlich seinen Anspruch gegen den Schuldner (Stpfl.) kennen. Deshalb ist bei Schadensersatz- und Beseitigungsansprüchen eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann wahrscheinlich und passivierbar, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen entdeckt und dem Geschädigten bekannt geworden sind oder dies doch unmittelbar bevorsteht. Denn erst von diesem Zeitpunkt an muss der Schädiger trotz der bereits abstrakt bestehenden rechtlichen Verpflichtung ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen (