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BBK 7/2002 S. 4199

Geldverlust durch Einbruchdiebstahl als Betriebsausgaben

Ob ein Bargeldbestand betrieblichen oder privaten Zwecken dient, lässt sich oft nicht ohne weiteres feststellen, weil er sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke eingesetzt werden kann. Mit hat der BFH entschieden, dass nicht nur bei der Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern auch bei der Gewinnermittlung nach § 5, § 4 Abs. 1 EStG der betriebliche Zusammenhang eines Bargeldbestands nicht nur durch eine geschlossene Kassenführung, sondern auch durch weitere Anhaltspunkte (z. B. die beabsichtigte Einzahlung auf ein betriebliches Konto) dargetan werden kann.