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Überprüfung des Sitzes des Rechnungsausstellers
Gem. (StuB 2002 S. 248) ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trage hierfür die Feststellungslast.