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BBK 5/2002 S. 4192

Organschaft; Auflösung und Ausschüttung einer Kapitalrücklage

Gem. kann eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-hol-zurück"); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung. ? Hinweis: Diese BFH-Entscheidung ist zur ausführlichen Besprechung in einer der nächsten BBK-Ausgaben vorgesehen.

[HI]