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BBK 5/2002 S. 4192

KG; Bewertungswahlrecht bei Sacheinbringung von Kommanditanteilen

Werden Kommanditanteile anlässlich der Sachgründung in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige AG eingebracht, so ist das aus § 20 Abs. 2 UmwStG folgende Bewertungswahlrecht mit Bindung auch für ertragsteuerliche Zwecke bei der Erstellung des Eröffnungsinventars (§ 240 Abs. 1 HGB) bzw. der Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) auszuüben. Dies gilt für jede einzelne eingebrachte Kommanditbeteiligung. Ist von der Wahl eines Zwischenwerts zwischen Buchwert und Teilwert auszugehen, so kann der Wertansatz für die einzelne Beteiligung in der Schlussbilanz des ersten Wj auch dann nicht erhöht werden, wenn dies dem Ausgleich von Teilwertabschlägen auf andere Beteiligungen dienen soll (nrkr. , BFH-Az.: IV R 59/01, EFG 2002 S. 151).

[KA]