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BBK 5/2002 S. 4190

Verbindlichkeiten aus einer Bürgschaft und von Grundpfandrechten als Betriebsvermögen

Mit Urteil v. 19. 6. 2001 - X R 104/98 (BFH/NV 2002 S. 163) hat der BFH wie folgt entschieden: (a) Durch eine Bürgschaft des Besitzunternehmens und durch Grundpfandrechte an Grundstücken des Besitzunternehmens gesicherte Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft sind Betriebsschulden des Besitzunternehmens in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme. Sie sind in dem Zeitpunkt zu passivieren, in dem eine Inanspruchnahme des Besitzunternehmens aus der Bürgschaft droht bzw. zu erwarten ist, dass die Betriebsgesellschaft ihre Schulden nicht begleichen kann. (b) Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind nach Betriebsaufgabe als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen ...