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BBK 4/2002 S. 4185

Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz durch Augenoptiker

Die Inanspruchnahme der erhöhten Sonderabschreibung bis zu 40 v. H. der Bemessungsgrundlage für Baumaßnahmen an Gebäuden, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken dienen, erfordert ausdrücklich die Zugehörigkeit zum verarbeitenden Gewerbe. Es genügt daher nicht, dass das jeweilige Unternehmen zu den Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben gehört. Die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes von den übrigen Wirtschaftszweigen ist entsprechend der Einordnung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige vorzunehmen. Danach gehören Augenoptiker nicht zum verarbeitenden Gewerbe, sondern zum Handel. Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FördG durch Augenopt...