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BBK 2/2002 S. 4177
Erhöhte Investitionszulage bei Eintragung in die Handwerksrolle
Gem. ist eine GmbH & Co. KG nur dann zur Inanspruchnahme der erhöhten InvZul berechtigt, wenn sie selbst - nicht lediglich die Komplementär-GmbH - in die Handwerksrolle eingetragen ist.