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Nullregelung bei Scheinunternehmern
Das FA darf einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Unternehmer laut Rechnung Bauleistungen von einem bestimmten ausländischen Leistungserbringer bezogen hat, obwohl er durch Vereinbarung der "Nullregelung" auf den Vorsteuerabzug verzichtet hat, da es sich bei dem Rechnungsaussteller um eine Briefkastenfirma handelt (nrkr. , BFH-Az.: V R 82/01, EFG 2001 S. 1525).