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BBK 1/2002 S. 4174

Studienkosten als Ausbildungskosten

(1) Die Kosten des Erststudiums einer Steuerfachgehilfin mit dem angestrebten Abschluss Diplom-Betriebswirt (FH) stellen gem. nrkr. (BFH-Az.: VI R 5/01, EFG 2001 S. 493) auch dann Ausbildungskosten dar, wenn das Studium im dualen System im abgestimmten Wechsel von wissenschaftlicher Lehre und betrieblicher Praxis betrieben wird. (2) Aufwendungen einer seit Jahren und auch nach dem Studium als Kreditsachbearbeiterin tätigen Bankkauffrau für ein erstes Studium mit dem Abschluss als Diplom-Betriebswirtin können gem. nrkr. (BFH-Az.: VI R 106/01, EFG 2001 S. 1424) abzugsfähig sein.

[KA]