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Erweiterung einer Prüfungsanordnung
Bei der Frage, ob eine Prüfungsanordnung erweitert werden darf bzw. durfte, bedarf es gem. (BFH/NV 2001 S. 1371) weder seitens des FA noch seitens des FG einer abschließenden Prüfung der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen. Das gelte auch dann, wenn auf die Feststellungen verzichtet werden könnte, falls eine materiell-rechtliche Frage in einem bestimmten Sinne beantwortet würde.