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Qualifikation als beratender Betriebswirt
(1) Gem. rkr. (EFG 2000 S. 744) kommt als beratender Betriebswirt i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. (2) Ein Projektmanager ist gem. rkr. (EFG 2001 S. 1146) weder ein beratender Betriebswirt noch ein "ähnlicher Beruf" i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.