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Kürzung des Betriebsausgabenabzugs bei Zwischenschaltung von Domizilgesellschaften?
(1) Benennt der Stpfl. die Personen, die für eine zwischengeschaltete Domizilgesellschaft aufgetreten sind und die vom Stpfl. ausgestellten Schecks eingelöst haben, mit Namen und Anschrift im Raum der Europäischen Gemeinschaft, ist gem. rkr. (EFG 2001 S. 1255) eine (teilweise) Kürzung der Betriebsausgaben ermessensfehlerhaft. (2) Bei Benennung eines Empfängers im Ausland muss das FA nachweisen, dass dieser die geltend gemachten Zahlungen nicht erhalten hat. Die Feststellung des Bundesamtes für Finanzen, dass eine eigene Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft nicht feststellbar ist, genügt für sich nicht zur Annahme einer Domizilgesellschaft. Die vollständige Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO ist ermessensfehlerhaft, wenn die Existenz des Stpfl. da...