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BBK 20/2001 S. 4154

Prozesskosten wegen Erbstreitigkeiten keine Betriebsausgaben

Prozesskosten teilen als Folgekosten das steuerliche Schicksal des Streitgegenstands des Rechtsstreits. Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang in der Privatsphäre, sind die Prozesskosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Streitigkeiten um einen

S.

Erbanspruch gehören grundsätzlich zur Privatsphäre, auch wenn Gegenstand des Erbanspruchs ein Betrieb oder ein betrieblich genutzter Gebäudeteil ist (, BFH/NV 2001 S. 1262).

[Zi]