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Berechtigung zum Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen dann nicht maßgebend, wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht in eigener Person erbringt und auch nicht als eigene Leistung der Umsatzsteuer unterwirft und der Leistungsempfänger mit der Nichtbesteuerung rechnen muss. Letzteres ist gem. etwa der Fall, wenn über Bauleistungen keine Rapportzettel erstellt und keine Schlussrechnungen erteilt werden und auch die Zahlungen des Abnehmers nicht durch Überweisung auf ein Konto des Auftragnehmers, sondern bar bzw. durch Barscheck erfolgen.