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Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)
Mit Vfg. v. - S 0337 - 9/1 - St 11 hat die OFD Chemnitz die Grundsätze, nach denen die Veranlagung unter Vorbehalt durchgeführt werden darf, zusammenfassend dargestellt. Folgende Steuerfälle können im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden: Fälle, bei denen eine Außenprüfung durchgeführt wird; Fälle, die von der Betriebsprüfung überprüft werden, soweit mit einer zeitnahen Bearbeitung nicht zu rechnen ist; Schätzungen; Fälle mit einer hohen Abschlagszahlung, bei denen Zweifelsfragen nicht in angemessener Zeit erledigt werden können; Umsatzsteuer. ?Hinweis: Der Volltext der OFD-Vfg. kann beim Kundenservice des NWB-Verlags unter Tel.: 0 23 23 / 1 41-1 71 oder per E-Mail: service@nwb.de angefordert werden.