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BBK 18/2001 S. 4147

Erhöhung der pauschalen Kilometersätze bei Dienstreisen

Gem. gelten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR ab die folgenden pauschalen Kilometersätze: Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden: Bei einem Kraftwagen 0,30 €je Fahrtkilometer, bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 €je Fahrtkilometer, bei einem Moped oder Mofa 0,08 €je Fahrtkilometer und bei einem Fahrrad 0,05 €je Fahrtkilometer. Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz bei Mitnahme in einem Kraftwagen um 0,02 €und der Kilometersatz bei Mitnahme auf einem Motorrad oder einem Motorroller um 0,01 € Aufwend...