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Kapitalgesellschaft; Anerkennung einer verdeckten Treuhandvereinbarung (§ 8 Abs. 1 KStG; § 39 Abs. 1 AO 1977)
Eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer KapGes und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich anerkannt
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werden, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene WG nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist ().