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Rückstellung für Pensionszusage
Das FG Hamburg hat mit nrkr. Urteil v. - VI 81/99 (BFH-Az.: VIII R 14/01, EFG 2001 S. 733) wie folgt entschieden: (a) § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt nur für unmittelbare Pensionsverpflichtungen aufgrund einer Direktzusage. Eine Direktzusage liegt nicht vor, wenn der Stpfl. Arbeitsverhältnisse übernimmt und gem. § 613a Abs. 1 BGB Schuldner der Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer gegen eine Unterstützungskasse wird, die beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt. (b) Der gem. § 613a BGB auch für die Verpflichtung des neuen Arbeitgebers geltende Widerrufsvorbehalt der Unterstützungskasse ist rückstellungsschädlich i. S. von § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG.