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Zeitwertermittlung eines Gebäudes gem. § 10 DMBilG
Bei der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen Zurückbleibens hinter dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts einschließlich der Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem FG obliegt. Abweichungen von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen gleichwohl der Begründung ().