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Wertermittlung für Brillen in Augenoptikbetrieben
Mit Schreiben v. - IV A 6 - S 2171 b - 101/01 hat das BMF zur Frage der Wertermittlung für Brillenfassungen und -gläser nach dem wie folgt Stellung genommen: Brillenfassungen und -gläser gehören bei Augenoptikbetrieben zum Vorratsvermögen. Dieses ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden, um bestimmte Abzüge verminderten Wert anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Sind zum Verkauf oder anderweitigen Absatz bestimmte WG des Vorratsvermögens durch Lagerung, Änderung des modischen Geschmacks oder aus anderen Gründen im Wert gemindert, so ist als niedrigerer Teilwert der Betrag anzusetzen, der von dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerung...