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Vorsteuerabzug aus Endrechnungen
Die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistende die Umsatzsteuer wegen der Ausführung eines Umsatzes, nicht aber als unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG schuldet. Soweit Unternehmer über die von ihnen erbrachten Leistungen bereits in Abschlagsrechnungen abgerechnet haben, schulden sie die nochmals in einer Endrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht aufgrund des erbrachten Umsatzes, sondern gem. § 14 Abs. 2 UStG, weil der Steuerbetrag zu Unrecht gesondert ausgewiesen ist (nrkr. , BFH-Az.: V R 26/01, EFG 2001 S. 600).