Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Werbemaßnahmen von „Buchführungshelfern„
Gem. ist das von einem Buchhalter verwendete Logo mit den nicht näher erläuterten Bezeichnungen „Steuerrecht„, „Personalwesen„, „Recht„, „Rechnungswesen„ und „Datenverarbeitungshard-/Softwaresystem„ irreführend i. S. des § 3 UWG, da hierdurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Betreffende sei auch zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt.