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BBK 9/2001 S. 4112

Steuerliche Behandlung des Veräußerungserlöses bei Enteignung

Das FG Köln hat mit nrkr. Urteil v. - 3 K 4000/96 (BFH-Az.: V B 197/00, EFG 2001 S. 261) wie folgt entschieden: (a) Ist ein durch DDR-Behörden enteignetes Grundstück vor Klärung der Wirksamkeit der Enteignung (einschließlich eines etwaigen Anspruchs nach § 3a Abs. 5 VermG) an einen Dritten veräußert worden, so bleibt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Erinnerungswert bei der steuerlichen Gewinnermittlung unberücksichtigt (§§ 12 Abs. 4 und 6, 4 Abs. 1 Satz 1 4. DMBilErgG). (b) Der Veräußerungserlös ist umsatzsteuerpflichtig. § 4 Nr. 8c UStG (Geschäft mit Geldforderungen) greift nicht ein; der Umsatz fällt auch nicht unter das GrEStG.

[Zi]