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BBK 8/2001 S. 4107

Rückgriffsansprüche bei Forderungen und Rückstellung für Aussetzungszinsen

Gem. sind bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind. Ferner hat der BFH mit diesem Urteil entschieden, dass KapGes in den Jahren 1989 bis 1992 für ungewisse Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen bilden konnten.

[HI]