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Bilanzberichtigung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
Die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes dient nicht der Korrektur früherer Jahre, sondern soll die zutreffende Erfassung des Totalgewinns für die Folgejahre gewährleisten. Der Grundsatz der richtigen Erfassung des Totalgewinns führt nicht dazu, dass bei einem Landwirt mit einem vom Kj abweichenden Wj eine Bilanzberichtigung erst in der Bilanz vorgenommen werden darf, für die die Veranlagungen der beiden in Betracht kommenden Feststellungszeiträume noch offen sind (, BFH/NV 2001 S. 308).