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Bilanzierung von erhaltenen Optionsprämien
Erhaltene Optionsprämien können vom Stillhalter weder als Verbindlichkeit passiviert (Put-/Call-Optionen) noch passiv abgegrenzt werden (Swap-Optionen). Nach der im Streitjahr gegebenen Rechtslage kann allerdings eine Drohverlustrückstellung für die Risiken aus den Lieferverbindlichkeiten bzw. aus den Swap-Optionen gebildet werden (nrkr. , BFH-Az.: I R 9/01, EFG 2001 S. 274).