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Entscheidung der Europäischen Kommission über die betriebliche Förderung nach dem InvZulG 1999
Die Europäische Kommission hat am die erforderliche Genehmigung für die betriebliche Förderung nach dem InvZulG 1999 erteilt. Damit ist das InvZulG 1999 i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern v. (BGBl I S. 2070, BStBl I S. 790), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999 v. (BGBl I S. 1850, BStBl I S. 28), in Kraft getreten. Die Genehmigung und eine neue Fassung des InvZulG 1999 werden im BGBl bekannt gemacht werden. Zu beachten ist weiterhin der Vorbehalt nach § 10 Abs. 1 InvZulG 1999 für nach dem begonnene Investitionen ().